I.2. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel der Jugendgruppe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Jugendgruppe. 4. Die Jugendgruppe des MCC Vosswinkel e.V. setzt sich für eine, den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit und für eine sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der ihr zufließenden öffentlichen Mittel ein. Die Jugendgruppe bejaht die freiheitlich demokratische Grundordnung und die parlamentarisch repräsentative Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland. 5. Die Jugendgruppe des MCC Vosswinkel e.V. legt Ziele und Zwecke ihrer Tätigkeit in einer nachprüfbaren Weise fest und ist bestrebt, diese in ihrer Arbeit zu verwirklichen. Die Jugendgruppe ist bereit, die Anerkennungsbehörde und ihren Beauftragten die zur Beurteilung ihrer Tätigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Zutritt zu ihren Einrichtungen sowie die Anwesenheit bei ihren Veranstaltungen zu gestatten. 6. Der MCC Vosswinkel e.V. ist Träger der Jugendarbeit. 7. Die Jugendgruppe erfasst und betreut Jugendliche, die am Motorsport, insbesondere am Motocross - Sport und am Straßenverkehr, hier insbesondere an der Verkehrserziehung und der Bekämpfung der Unfallgefahr Interesse haben. 8. Aufgabe der Jugendgruppe ist es, von den Interessen und Bedürfnissen junger Menschen ausgehend, deren Einsicht in ihre gesellschaftliche Lage, Kritik und Urteilsfähigkeit, demokratisches Bewusstsein und solidarische Verhaltensweise zu fördern. II.2. Die Jugendgruppe erhält vom MCC Vosswinkel einen Betrag für die eigene Verwendung. Die Höhe des Betrages wird durch die Mitgliederversammlung des MCC Vosswinkel jährlich bestimmt. 3. Zum Haushalt der Jugendgruppe gehören auch diejenigen Mittel, die der ADAC Westfalen, der ADAC-Gesamtclub, andere Organisationen oder Privatpersonen dem MCC Vosswinkel e.V. direkt für die Jugendgruppenarbeit zur Verfügung stellen. Der MCC Vosswinkel e.V. übergibt diese Zuwendungen der Jugendgruppe ungekürzt. 4. Die Jugendgruppe stellt jährlich einen Haushalt auf und entscheidet über die Verwendung der Mittel. III.2. Die Jugendgruppe wählt folgenden Vorstand:
3. Die Jugendgruppe wirkt bei allen sie betreffenden Entscheidungen des MCC Vosswinkel e.V. mit. Dem Vorstand des MCC Vosswinkel e.V. soll der Jugendleiter als Mitglied angehören. 4. Der MCC Vosswinkel e.V. gewährleistet unter Berücksichtigung seines Grundkonzeptes, dass die Jugendgruppe ihr Vereinleben nach dieser Jugendordnung gestalten. IV.2. Die Hauptversammlung wird vom Jugendleiter einberufen und geleitet. 3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen hat der Jugendleiter einzuberufen, wenn
4. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von einer Woche zu erfolgen und soll eine Tagesordnung enthalten. 5. In der Jugendhauptversammlung sind alle Mitglieder der Jugendgruppe antrags- und stimmberechtigt. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder stimmberechtigt. Es wird stets mit Stimmenmehrheit entschieden. V.2. Der Jugendgruppenvorstand entscheidet über die Aufnahme in die Jugendgruppe. 3. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Jugendgruppe kann nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist erfolgen. 4. Einem Mitglied der Jugendgruppe kann vom Jugendgruppenvorstand gekündigt werden, wenn: Das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat, oder die Kündigung im Interesse der Jugendgruppe notwendig erscheint (bei groben Verstößen gegen diese Jugendordnung oder schädigendes Verhaltens gegenüber der Jugendgruppe oder dem Ortverein MCC Vosswinkel e.V.) 5. Mit Vollendung des 18.Lebensjahr werden die Mitglieder der Jugendgruppe zum Ende des Kalenderjahres in die Hauptabteilung des MCC Vosswinkel überführt. VI.2. Die Jugendgruppe nutzt die Einrichtungen des Ortsclubs. 3. Die Mitglieder der Jugendgruppe sind verpflichtet, die Veranstaltungen des Ortsclubs zu unterstützen. VII. |